Gewährleistungsansprüche bei der Heizung
Gerade im Baugewerbe kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Bauherren, Architekten, Ingenieurbüro und den ausführenden Firmen, wenn mangelhafte Leistungen bei der Ausführung der Bauwerke erbracht wurden und die Technik nicht wie gewünscht funktioniert oder der Baukörper Mängel aufweist, die auf fehlerhafte Bauausführung oder eine Fehlplanung hinweisen.
Dabei sind die baurechtlichen Dinge häufig nur sehr schwierig für den nicht Juristen zu beurteilen. Werden beispielsweise bei einer Heizungsanlage die Heizkörper nicht durchgängig warm, so ist in jedem Fall der vertragliche vereinbarte Gebrauchszweck der Anlage nicht gegeben. Dies trifft auch zu wenn die Ursache nicht beim Heizungsbauer oder dem einer fehlerhaften Planung des Fachingenieurbüros zu finden ist, sondern etwa in der mangelhaften Versorgung der mit Heizwärme durch das benachbarte Blockheizkraftwerk. Die erbrachte Werksleistung ist von daher auch dann mangelhaft, wenn die vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen, in diesem Falle, das Vorhalten der Wärme durch einen externen Energielieferanten, zur Funktionsfähigkeit der erstellten Anlage erforderlich sind.
Das birgt natürlich ein großes Sprengpotential in sich, das nicht nur die ausführenden Firmen und Fachplaner betrifft, sondern auch den Auftraggeber und Bauherren selbst. Gerade haustechnische Gewerke wie die Heizung sind sehr häufig abhängig von anderen Gewerken, man denke nur an die Verlegung eine Fußbodenheizung in Verbindung mit dem Estrichleger und der Firma die den Oberboden letztendlich ausführt. Werden hier die gültigen DIN Vorschriften nicht korrekt eingehalten sind Schäden oft in nicht unbeachtlicher Höhe die Folge. Für den Auftraggeber und Bauherren ist es von daher immens wichtig vor Abschluss des Werkvertrages, sich entsprechende Unterlagen über Bauversicherungen der beteiligten vorlegen zu lassen, die solche Schäden abdecken. Normalerweise sind das bei den beteiligen Fachplanern wir Architekten und Ingenieuren die Berufshaftpflichtversicherung oder bei den ausführenden Firmen die Firmen Haftpflichtversicherung selber. Dabei müssen die Versicherungen mit entsprechend hohen Deckungssummen ausgestattet sein. Bauschäden sind nicht gerade kostengünstig in der Schadensbeseitigung.
Firmen und Fachplaner können sich auch nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, mit dem Argument, dass ist aber nicht mein Gewerk, ich bin nur für die Heizung verantwortlich, damit habe ich nichts zu tun. Je nach Fachwissen ist in jedem Fall ein Hinweis an den Auftraggeber erforderlich. Es besteht von daher eine entpsrechende Prüfungs- und Hinweispflicht. Natürlich sollte auch der Bauherr sich mit eine Haftpflichtversicherung, die solche Schäden möglicherweise übernimmt absichern.
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